Die Kanzlei
Liebe Besucher,
wir beraten und betreuen Sie rundum.
Zum 31.03.2007 hat sich Herr König in den Ruhestand verabschiedet. Ab 01.04.2007 obliegt die Leitung nunmehr Herrn Steuerberater Harald Reckziegel und der bisherigen Mitarbeiterin Frau Steuerberaterin Andrea Krumm, die nun als Gesellschafterin in die Sozietät eintritt.
Wir erstellen die monatlichen Gehalts- und Lohnabrechnungen mit allen dazugehörigen Nebenarbeiten wie Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung, der Beitragsnachweise und stehen Ihnen bei allen Formularbearbeitungen zur Seite.
Neben der Finanzbuchhaltung und den Abschlussarbeiten, sowie der Erstellung der Steuererklärungen, legen wir großen Wert auf eine individuelle Beratung. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung von mehr als 15 Jahren stehen Ihnen nach Terminvereinbarung (auch kurzfristig) jederzeit gerne zur Verfügung.
Mitgliedschaften / Verbandszugehörigkeit
- Mitglied der DATEV eG
- Mitglied der Steuerberaterkammer München
- Mitglied des Steuerberaterverbandes
Andrea Krumm
Sudetenstr. 102
87600 Kaufbeuren - Neugablonz
1.Stock: Buchhaltung und Löhne
2.Stock: Abschlüsse und Steuern
Telefon: +49 (8341) 97790
Fax: +49 (8341) 9779-32
Mail: info@krumm-andrea-stb.de
Aktuelles
- In Nordrhein-Westfalen dürfen nach aktueller Rechtslage keine Abschleppkosten berechnet werden
- Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig
- Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
- § 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler
- Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern
- Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026
- Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 LStR) ab 1. Januar 2026
- Online-Verfahren vor Zivilgerichten: Amtsgerichte beginnen mit Erprobung
- Mehrwertsteuererhöhung belastet Ärmere, Familien und die Konjunktur – auch bei gleichzeitiger Reduzierung für Grundbedarf
- Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst
- Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich
- Gesetzentwurf zur Senkung der Energiesteuer
- Wegen Nähe zur Identitären Bewegung – Rechtsanwalt darf nicht in Bundeswehr dienen
- Immer weniger mittelständische Unternehmen wollen einen Kredit aufnehmen
- Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften